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AGB |
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Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 1. Preisangebot. 2. Zahlungsbedingungen. 3. Eigentumsvorbehalt. 4. Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen. 5. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten
Waren bestehen auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden
sind. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht
zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur
Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt
werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung
nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten
geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb
von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen
hat, bei dem Lieferanten eintrifft. 6. Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten und Bellenbretter werden, wenn ihre Zurücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu zwei Dritteln des berechneten Preises gutgeschrieben. 7. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. 8. Urheberrecht.
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung
aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. 9. Handelsbrauch. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabe von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos, Druckplatten, Kopiervorlagen, Matern, Prägestempel, Stanzen die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde. 10. Archivierung. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungshilfen hinaus archiviert. 11. Versicherungen. Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, zur Aufbewahrung übergebener Stehsatz, Daten, Lithos, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden. 12. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderung, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der "Duden", letzte Ausgebe, maßgebend. 13. Korrekturabzüge
und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler
zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben.
Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene
Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung. 14. Mehr- oder Minderlieferung. Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben oder besonders schwierigen Drucken auf 10%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten auf Grund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze. 15. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen wie z. B. Druckarbeiten, Filmen, Matern, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten. 16. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer. Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs- Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. 17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse ist Lippstadt. 18. Schlußbestimmungen. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Stand: 1.10.2007 |
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